Einfriedung – Nicht immer ein friedliches Thema
Rubrik/en: Heim & Garten | Datum: 26, August 2015Wer baut oder ein altes Grundstück übernimmt, wird sich häufig mit dem Thema Einfriedung beschäftigen müssen. Das dieser Punkt nicht immer so einfach ist, wie manch ein Hauseigentümer zunächst annimmt, lässt sich schon darin festmachen, das jedes Bundesland und jede Kommune eigene Regeln aufstellen können. Doch nicht nur das ist zu beachten. Auch Nachbarn sehen die Einfriedung nicht immer als friedliches Thema und können dabei durchaus ebenfalls zum Schwerpunkt einer Auseinandersetzung werden.
Einfriedung als Grundstücksbegrenzung
Die Einfriedung ist dazu da, um das eigene Grundstück oder eine Anlage zu umschließen und nach außen abzuschirmen. Bei privaten Grundstücken, die zu Wohnzwecken genutzt werden, geschieht das häufig durch einen Zaun, wobei das Gartentor als Eingang dient. Damit soll die Einfriedung vor dem unbefugten Betreten Dritter schützen und häufig auch einen Sichtschutz bilden. Letzteres ist aber von den ortüblichen Bedingungen abhängig. Bei der Einfriedung kann nicht einfach ein Zaun oder eine Mauer nach Wahl und nach individuellem Höhenwunsch gesetzt werden.
Ortsüblich bedeutet zunächst ein Blick auf die anderen Grundstücke. In der Regel muss eine neue Einfriedung identisch erfolgen. Wer sein Grundstück also mit einem Zaun versehen möchte, muss dabei das Bau- und Nachbarrecht, sowie häufig auch das Zivilrecht beachten. Das alles führt mitunter immer wieder zu recht aufwendigen Verwerfungen.
Ist eine Einfriedung überhaupt notwendig
Grundsätzlich ist eine Einfriedung keine gesetzliche Verpflichtung. Allerdings kann sich das schnell ändern, wenn dieses durch den direkten Grundstücksnachbarn verlangt wird. Die Einfriedung ist vom Eigentümer nach eigenem Ermessen (siehe BGB § 903, Abs. 1) durchzuführen, wird aber durch das Bau- und Nachbarrecht vielfach gebrochen. Diese schränken das eigene Ermessen deutlich ein.
In der Regel ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, sein Grundstück an der gemeinsamen Grenze zum Nachbarn ortsüblich einzufrieden. Das ortsüblich lässt die individuellen Vorstellungen nur im beschränkten Umfang zu. Gibt es keine ortsübliche Einfriedung, die als Maßstab gilt, ist in den meisten Fällen von einem Maschendrahtzaun mit einer Höhe von 120 Zentimetern als ortsüblich auszugehen. Bei einer nicht ortsüblichen Ausführung, kann der Nachbar die Beseitigung verlangen.
Nachbarrecht
Die meisten Bundesländer in Deutschland verfügen über ein sogenanntes Nachbarrecht, das sich auch mit der Einfriedung beschäftigt. Dort wird insbesondere die Pflicht zur Einfriedung von Grundstücken geregelt. Der Gesetzgeber geht davon aus, das eine Einfriedung, also eine klare Grenze zum Nachbarn, Streitigkeiten vermeidet. Hier ist auch die Ortsüblichkeit geregelt, die allerdings erschwerend je nach Bundesland unterschiedlich ausgelegt wird.
Ortsüblichkeit: Beispiel bei der Höhe
- Berlin – 1,25 Meter hoher Maschendrahtzaun
- Brandenburg – 1,25 Meter hoher Maschendrahtzaun
- Hessen – 1,20 Meter hoher Maschendrahtzaun
- Sachsen-Anhalt – 2,00 Meter hoher Zaun
- Nordrhein-Westfalen – 1,20 Meter hohe/r Zaun oder Mauer
- Rheinland-Pfalz: 1,20 m hoher Zaun aus festem Maschendraht (§ 39 Einfriedungspflicht)
- Schleswig-Holstein: ein etwa 1,20 m hoher Zaun aus Maschendraht (§ 31 Beschaffenheit der Einfriedigung)
- Thüringen: 1,20 m hoher Zaun aus festem Maschendraht (§ 39 Einfriedungspflicht)
Für die weitere Gestaltung gibt es je nach Bundesland und Gemeinde weitere baurechtliche Vorschriften. Mehr dazu in unserem 2. Teil zur Einfriedung.
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