Einfriedung Teil 2

In Teil 1 haben wir uns bereits einleitend mit der Einfriedung beschäftigt. Es zeigte sich, dass die Grundstücksgrenze schnell zu einer umfassenden Lektüre werden kann. Bauamt, Nachbarn und andere haben dabei ein Mitspracherecht. Die unterschiedlichsten Gesetze müssen beachtet werden und unterscheiden sich je nach Bundesland. Wer eine Einfriedung vornehmen möchte, kann also nicht einfach die Zaun-Höhe nach eigenem Belieben festsetzen, sondern muss sich nach der Ortsüblichkeit richten. Neben dem Nachbarrecht ist auch das Baurecht bei der Einfriedung entscheidend.

Einfriedung und das Baurecht

Eine Einfriedung benötigt in der Regel keine Genehmigung, solange sie (auch in der Höhe) mit einer geringen Bedeutung eingestuft werden kann. Das umschließt damit Einfriedung bis zu einer Höhe von 2 Metern, bzw. an öffentlichen Verkehrsflächen bis 1 Meter ein. Diese gelten zumeist als genehmigungsfrei. Bei höheren Zaunanlagen ist eine Genehmigung oft erforderlich. Allerdings darf hierbei das Nachbarrecht nicht außer Acht gelassen werden. Wer nun einen Zaun mit einer Höhe von 2 Metern für die Einfriedung aufstellt, dieser aber nicht ortsüblich ausfällt, kann mit Problemen rechnen. Der Nachbar muss diesen Zaun nicht dulden und kann die Entfernung verlangen.

Allerdings muss eine Einfriedung nicht immer nur aus einem Zaun oder einer Mauer bestehen. Der Gesetzgeber unterscheidet dabei zwischen verschiedenen Arten.

  • Tote Einfriedung
  • Lebende Einfriedung
  • Grenzanlagen
  • Stützmauern

Tote und Lebende

Tote Einfriedungen sind Zäune und Gartenmauern. Zu den Lebenden gehören zum Beispiel Hecken, Bäume und andere Pflanzen. Allerdings muss hier eine Genehmigung des Nachbarn vorliegen, wenn Hecken auf der Grundstücksgrenze gepflanzt werden sollen und somit als Grenzanlage dienen sollen.

Grenzanlagen und Stützmauern

Sobald eine Einfriedung auf der Grundstücksgrenze zum Nachbarn (mit dessen Genehmigung!) errichtet wird, gilt dieses als Grenzanlage. Generell gilt zu beachten: Das eine genehmigte Grenzanlage nicht einfach eigenmächtig verändert oder erweitert werden darf. Der Nachbar muss immer zustimmen!

Stützmauern hingegen dienen in den meisten Fall der Sicherung bei Hang-Grundstücken. Hierbei sind die gesonderten Bauvorschriften in den jeweiligen Bundesländern zu beachten.

Die Kosten für die Einfriedung

Hier zeigt sich nun, warum der Nachbar so entscheidend bei der Einfriedung ist und warum er über so viel Mitspracherecht verfügt. Die anfallenden Kosten sollen für den Zaun an der Grundstücksgrenze zum Nachbarn auf beide möglichst gleichmäßig umgelegt werden. Grundsätzlich sollten alle Vereinbarungen mit dem Nachbar immer schriftlich festgehalten werden, um einem späteren Streitfall vorzubeugen.

Sichtschutzzaun oft nicht mit der Einfriedung vereinbar

Der Sichtschutzzaun soll Privatsphäre ermöglichen. Als Grenzanlage ist er meistens jedoch nicht zu nutzen, da er in vielen Fällen durch seine Höhe und Gestaltung nicht ortsüblich ist. Zudem gelten Sichtschutzzäune in vielen Bundesländern als bauliche Anlagen und können daher unter Umständen genehmigungspflichtig sein.

Vor der Einfriedung erkundigen

Wer eine Einfriedung errichten möchte, sollte sich vorab bei der örtlichen Baubehörde erkundigen und nachfragen, was erlaubt ist. Vielfach besteht sogar eine Einfriedungssatzung. Zudem sollte das Vorhaben mit dem Nachbarn besprochen und am besten schriftlich festgehalten werden.

Bildquellenangabe: RainerSturm / pixelio.de

What’s your Reaction?
+1
0
+1
0
+1
0
+1
0
+1
0
+1
0
+1
0