Handwerker ersteigern
Rubrik/en: Verbraucherrechte | Datum: 14, Dezember 2013Das Internet bietet praktisch alles. So können Sie natürlich auch jederzeit Handwerker ersteigern. Hier geht es natürlich darum, möglichst viel Geld zu sparen. Den Handwerkern sind diese Plattformen eigentlich ein Dorn im Auge. Immerhin sind sie gezwungen, noch geringer als normal zu kalkulieren. Dennoch bleibt die Nutzung sinnvoll, um Kunden zu gewinnen und eventuell zu binden. Kommt es zu einem Folgeauftrag, kann die Auktion für den Handwerker wieder sinnvoll werden. Für den Kunden hingegen können sich deutliche Einsparungen ergeben. Allerdings nur, wenn dafür eine große und bekannte Plattform ausgewählt wird. Neue und kleinere hingegen verfügen oft nicht über das Potenzial. Die Preisersparnis dort ist gering oder kommt gar nicht zustande. Bekannte Plattformen sind zum Beispiel: Blauarbeit (der Name ist etwas konfus und verwirrend …), My-Hammer, Work5, Profis, etc. Die Abwicklung und die Möglichkeiten sind dabei durchaus von Anbieter zu Anbieter sehr unterschiedlich. Faktisch geht es aber immer nur um das Eine: Den günstigsten Preis zu erzielen!
Das sollen Sie beachten
Wenn Sie Handwerker ersteigern möchten, sollten Sie sich bei der ersten Nutzung sehr genau mit dem Handling der Plattform vertraut machen. Oft kommen bei einem Erfolg weitere Gebühren hinzu. Das könne feste Pauschalgebühren sein oder direkte prozentuale Beteiligungen am Auftragswert. Wichtig ist aber: Keine Plattform übernimmt eine Haftung für die dort ersteigerten Handwerker. Bei den großen Anbietern ist es durchaus manchmal möglich, den Auftragswert um bis zu 50 Prozent zu drücken. Wie sich das in der Motivation des Handwerkers jedoch ausprägt, bleibt immer im Einzelfall abzuwarten.
Lesen Sie also unbedingt vorab die AGB und Preismodalitäten. Bei einigen Plattformen können Sie direkt Angebote einstellen, bei anderen besteht sogar freie Wahl bei der Handwerkerwahl. War das Gesuch ein Erfolg, leisten Sie bitte nie Vorkasse oder Paypal. Der Handwerker sollte immer nur per Rechnung bezahlt werden.
Kunde liegt in der Beweispflicht
Ob es sich bei dem Handwerker um einen Hobby-Heimwerker oder einen gewerblich tätigen handelt, liegt immer in der Beweispflicht des Kunden. Daher ist es ratsam, bei Auktionsausschreibung immer auf 2 Punkte hinzuweisen.
- Der Handwerker soll einen Meisterbrief haben
- Und er sollte eine Rechnung ausschreiben (also über ein Gewerbe verfügen).
Lehnen Sie bitte direkte Barzahlungen ohne Rechnungen ab.
Bild: Thorben Wengert / pixelio.de