Handwerker sofort bezahlen?

Immer wieder kommt es zu langen Diskussionen mit Handwerkern. Einige bestehen recht gerne darauf, dass die Fälligkeit der Vergütung, sofort mit Auftragsende erfolgt. Direkt vor Ort und in bar. Zu nennen sind dabei gerne Schlüsseldienste. Doch dürfen Handwerker das wirklich so handhaben?

Zunächst einmal kann sich die eigentliche Fälligkeit der Vergütung aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Handwerker ergeben. Dennoch gilt, nicht alles was sich der Handwerker in seinen AGB erwünscht, ist auch wirklich durchsetzbar. Denn grundsätzlich darf diese Klausel den Kunden nicht unangemessen benachteiligen. Und genau das erfolgt bei einer sofortigen Barzahlung. Fasst der Handwerker also in seinen AGB ein: Die Zahlung ist sofort beim Monteur zu bezahlen, ist das eine direkte Benachteiligung des Kunden. Natürlich können wir auch viele Handwerker verstehen. Denn immerhin nehmen dort die Zahlungsausfälle zu. Und gerade diese Betriebe sind häufig abhängig von jeder kleinen und pünktlichen Zahlung.

Dennoch gilt diese Klausel in den AGB als unwirksam (siehe Oberlandesgericht Köln, Az. 6 U 98/95). Das Gericht sieht das dem Kunden zustehende Leistungsverweigerungsrecht bei einer mangelhaften Leistung dabei als nicht erfüllt.

Zahlung Rechnung Handwerker

Der Handwerker sollte also eine Rechnung übersenden und vor Ort ausstellen und damit dem Kunden die Möglichkeit bieten, diese per Überweisung zu bezahlen. Ein Zahlungsziel muss nicht genannt werden. In diesem Fall hat die Überweisung sofort (als binnen 1 – 3 Tagen) zu erfolgen. Kommt der Kunde in Verzug, kann der Handwerker natürlich auch ab Verzug entsprechende Verzugszinsen berechnen. In Verzug kommen Kunden nach BGB (§ 286 Abs. 3) 30 Tage nach dem Zugang der Rechnung und Fälligkeit. Eine weitere Mahnung muss durch den Handwerker nicht erfolgen. Der Betrag ist ab Verzug mit 5 Prozent über dem jeweilig festgesetzten Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen.

Verjährung Handwerker Rechnung

Kümmert sich der Handwerker jedoch nicht um seine Rechnung, verjährt diese nach 3 Jahren. Die Frist beginnt dabei immer zum Jahresende.

 

 

Bild: GG-Berlin  / pixelio.de

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