Handwerkerarbeiten & Steuer

Ein wichtiger Punkt bei den Arbeiten durch den Handwerker ist natürlich die Frage, inwieweit ich die Rechnung überhaupt von der Steuer absetzen kann. Der Gesetzgeber hat diese Möglichkeit schon vor einiger Zeit geschaffen, um die Schwarzarbeit einzudämmen. Private Verbraucher können dementsprechend unter bestimmten Punkten die Rechnung vom Handwerker von der Steuer absetzen. Das bezieht vor allem die Lohnkosten, die später von der Steuer abgesetzt werden können. Aber auch Fahrt- und Maschinenkosten finden direkten Abzug. Nicht jedoch die reinen Materialkosten.

Handwerker steuerlich absetzen

Grundsätzlich können Sie, sofern Sie steuerpflichtig sind, die Rechnungen vom Handwerker im Bereich der Erhaltungs-, Sanierungs- und Renovierungsarbeiten von der Steuer absetzen. Keine Rolle spielt es dabei, ob Sie Mieter oder Vermieter sind. Neben den normalen Renovierungsarbeiten, die regelmäßig durchgeführt werden, können auch umfangreiche Maßnahmen darunter fallen. Ebenso natürlich kleinere Ausbesserungsarbeiten. Das Spektrum ist also groß. Auch die Kosten für das Eingangstor oder einfach den Gartenzaun können bei Reparatur oder Ausbesserung geltend gemacht werden. Allerdings nicht eine Neuausrichtung.

Ruhender Haushalt

Die steuerliche Geltungsmachung ist selbst dann möglich, wenn der Haushalt ruht. Also dann, wenn die Wohnung bei den Arbeiten nicht bewohnt oder nicht aktiv betrieben wird. Allerdings sind davon öffentlich geförderte Maßnahmen ausgeschlossen. Sofern Sie zinsvergünstigte KfW-Förderdarlehen oder andere Zuschüsse erhalten, kann kein steuerlicher Abzug erfolgen. Nur, sofern keine Förderung beansprucht wurde.

Rechnung vom Handwerker entscheidet

Was Sie von der Steuer absetzen können, ergibt sich aus der Rechnung des Handwerkers. Die dort aufgeführten Kosten für Lohn, Fahrt und Maschinen dürfen abgesetzt werden. Nicht jedoch Material und Waren. Grundsätzlich müssen die Lohnkosten daher unbedingt gesondert ausgewiesen werden.

Die Zahlung

Die Zahlung darf nicht bar erfolgen. Andernfalls verlieren Sie Ihren Anspruch! Diese wird dann nicht steuermindernd berücksichtigt! Allerdings darf die Rechnung auch vom Konto einer Dritten Person überwiesen werden (siehe auch Finanzgericht Sachsen, Az. 4 K 645/09).

20 Prozent von den Arbeitskosten bis zu maximal 6.000 Euro beträgt die Steuerermäßigung. Ist die maximale Summe erreicht, gibt es einen Steuerbonus von 1.200 Euro.

Bild: flown  / pixelio.de

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