Hausschwamm – ohne Versicherung

Schwammschäden sind nur noch unter bestimmten Bedingungen versicherbar. Mittlerweile können die Versicherungen durch einen Haftungsausschluss Schwammschäden sogar komplett ausschließen. Diese mittlerweile gängige Verfahrensweise wurde nun durch das Landgericht Köln bestätigt. Demnach kann sich eine Versicherung auf § 9 Ziff. 4 e) VGB 97/PR berufen. Die sogenannte Einstandspflicht für Schäden.

In der strittigen Sache vor dem Landgericht Köln unterhielt der Kläger ein Mehrfamilienhaus. Dafür hatte er bei der Beklagten eine Wohngebäudeversicherung abgeschlossen. Grundlage dabei war auch die obig benannte Einstandspflicht. Laut dem Versicherungsschutz gegen Leitungswasser bezog sich dieses ohne jegliche Rücksicht auf mitwirkende Ursachen. Jedoch nicht auf Schäden durch Hausschwamm. Als nun in einer der Wohnungen ein Schwammbefall festgestellt wurde, verweigerte die Wohngebäudeversicherung die Regulierung. Strittig war nun, ob der Ausschluss (Schwamm) wirklich rechtens war.

LG Köln bestätigt Vorgehen

Nach einem Urteil vom Landgericht Köln (LG Köln 20 O355/07 v. 22.08.2008) wird nun klar das Vorgehen der Versicherung bestätigt. Diese kann die Schadensregulierung ausschließen. Ein wirksamer Haftungsausschluss läge in dieser Sache vor, da die Wohngebäudeversicherung Schwammbefall nach § 9 Ziff. 4 e) VGB 97/PR ausgeschlossen hatte. Dieser Ausschluss sei unmissverständlich gewesen. Schäden durch Schwamm seien damit in der normalen Leitungswasserversicherung nicht versichert. Egal, worauf die Entstehung auch beruht.

Dabei hatte der Kläger behauptet, der echte Schwamm sei durch einen Feuchtigkeitsschaden aus dem Jahre 2004 entstanden. In der Wohnung darüber ereignete sich in diesem Jahr ein Leitungswasserschaden, der damals durch die Versicherung reguliert wurde. Der Kläger blieb durch das Urteil vom LG Köln somit auf einen Schaden von 18.519,58 Euro sitzen.

 

Bild: Jens Kubieziel/Flickr.

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