Kostenvoranschlag
Rubrik/en: Verbraucherrechte | Datum: 28, Dezember 2013Der Kostenvoranschlag führt immer wieder zu unterschiedlichen Ansichten. Auftraggeber sollten sich den Kostenvoranschlag daher in Ruhe ansehen. Grundsätzlich ist dieser nach § 632 Abs. 3 BGB kostenlos. Ausnahme: Sie haben entstehende Kosten zuvor ausdrücklich akzeptiert. Dazu ist jedoch Ihre Unterschrift notwendig. Für Handwerker gibt es viele Möglichkeiten, später anfallende Kosten im Kostenvoranschlag zunächst auszuklammern. Das macht Sinn. Denn umso niedriger erscheint dieser und wirkt somit auf den potenziellen Auftraggeber besonders attraktiv. Kommen später Sonderwünsche oder Erweiterungen hinzu, kann es sogar richtig teuer werden.
Alle Kosten genau prüfen
Liegt Ihnen der Kostenvoranschlag vor, nehmen Sie sich Zeit. Prüfen Sie alle Kosten. Und vor allem prüfen Sie, ob auch wirklich alles enthalten ist. Was ist mit der Arbeitszeit, dem Material und den Fahrtkosten?
Beachten Sie auch, dass die spätere Rechnung in der Regel höher als der Kostenvoranschlag ausfallen wird. Das ist durchaus erlaubt, solange der Anstieg verhältnismäßig ist. Liegt die Differenz bei 15 – 25 Prozent ist das vom Kunden hinnehmbar. Allerdings muss der Handwerker den Kunden darüber zuvor informieren. Bei einer Überschreitung um 25 Prozent hingegen wird es nicht mehr als unwesentlich gesehen. In diesem Fall hat der Kunde ein außerordentliches Kündigungsrecht. Dadurch kann der Handwerker nur für die bisher erfolgte Leistung abrechnen. Hat der Handwerker den Kunden jedoch nicht informiert, besteht ein Anspruch auf Schadensersatz. Diesen kann der Kunde eventuell gegenüber dem Handwerker geltend machen. Allerdings sollte das nie ohne Rechtsbeistand erfolgen. In der Regel erweisen sich diese Ansprüche als äußert kompliziert.
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